Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 36a

§ 36a – Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt. (2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung. (3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, normal die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und normal die Deckung des Bedarfs a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder normal b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung normal alpha keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. normal arabic War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

Kurz erklärt

  • Die öffentliche Jugendhilfe übernimmt Kosten für Hilfeleistungen, wenn diese auf einem Hilfeplan basieren und die Wünsche der Betroffenen berücksichtigt werden.
  • Bei niedrigschwelligen ambulanten Hilfen, wie Erziehungsberatung, soll die Jugendhilfe die direkte Inanspruchnahme ermöglichen und Vereinbarungen mit Anbietern treffen.
  • Die Jugendhilfe muss den Bedarf und die Qualität der Hilfen sicherstellen und die Angebote an die Lebenssituation junger Menschen und Familien anpassen.
  • Wenn Hilfen selbst beschafft werden, übernimmt die Jugendhilfe die Kosten nur, wenn der Bedarf vorher gemeldet wurde und die Voraussetzungen für die Hilfe erfüllt sind.
  • Sollte es nicht möglich sein, die Jugendhilfe rechtzeitig zu informieren, muss dies nachgeholt werden, sobald das Hindernis wegfällt.